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Halloween: Wenn aus harmlosen Scherzen Straftaten werden

Die Polizei warnt vor SachbeschĂ€digungen und Ruhestörungen anlĂ€sslich des bevorstehenden Halloween und ersucht Eltern und Erziehungsberechtigte mit ihren Kindern klĂ€rende GesprĂ€che zu fĂŒhren.

Bei diesem Brauch ziehen Kinder und Jugendliche am Abend des 31. Oktober von Haus zu Haus und stellen die Bewohnerinnen und Bewohner mit den Worten „SĂŒĂŸes oder Saures“ vor die Wahl zwischen einem bösen Streich oder einer sĂŒĂŸen Spende.

Doch die Polizei warnt: nicht alles, was ein „harmloser Streich“ sein soll, ist auch erlaubt: Das Verunstalten oder Beschmieren von HĂ€usern oder Autos, BeschĂ€digen von BriefkĂ€sten, Zerstören von MĂŒlltonnen, aber auch die Bedrohung von Menschen oder DiebstĂ€hle stellen Straftaten dar, die ausnahmslos zur Anzeige gebracht werden. Die Polizei wird zu diesen Zeiten auch verstĂ€rkt Streifen im Einsatz haben und bei möglichen Strafrechtsdelikten einschreiten.

KlÀrende GesprÀche

Auch wenn Kinder unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden können, können GeschÀdigte zivilrechtliche Forderungen und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, beispielsweise die Reinigung der Hausfassade, einklagen. Zudem erfolgt ein Bericht an die zustÀndige Jugendwohlfahrt.
Deshalb richtet die Polizei die Bitte an alle Erziehungsberechtigte noch vor Halloween mit den Kindern und Jugendlichen ein klĂ€rendes GesprĂ€ch zu fĂŒhren: Machen Sie ihre Kinder aufmerksam, dass oftmals harmlose „Streiche“ gerichtlich strafbare Handlungen darstellen. ErklĂ€ren Sie ihnen den besten Weg fĂŒr Ihre „Halloween-Tour“. Sinnvoll ist es sich mit den Kindern zu ĂŒberlegen wann sie mit wem bis wann unterwegs sein dĂŒrfen und was erlaubt ist und was nicht. Die rechtlichen Rahmen hierzu liefert das KĂ€rntner Jugendschutzgesetz.

Demnach ist der Aufenthalt an allgemein zugĂ€nglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben oder Buschenschanken sowie der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ohne eine Aufsichtsperson fĂŒr Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr sowie fĂŒr Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zwischen 01.00 Uhr und 05.00 Uhr verboten.

Liste mit klaren Straftaten

  • Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
  • Das Beschmieren von HauswĂ€nden und Fahrzeugen
  • Das Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
  • Das Hineinwerfen von brennenden GegenstĂ€nden in BriefkĂ€sten
  • Das Zerstören von Blumenbeeten
  • Das Auskippen von MĂŒlltonnen
  • Das Bedrohen von Anwohnerinnen und Anwohnern an der HaustĂŒr, wenn diese keine SĂŒĂŸigkeiten
    oder Geld herausgeben
  • Das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher
  • LĂ€rmbelĂ€stigungen

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